Vorweg: Orientierung, keine Rechtsberatung

Dieser Artikel erklärt dir, worum es beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz geht und welche Fragen für deinen Betrieb entscheidend sind. Ob dein konkretes Angebot erfasst ist, kann dir nur jemand sagen, der deinen Fall kennt. Bei Zweifeln gehört das zu einem Anwalt oder zur Beratung deiner IHK beziehungsweise Handwerkskammer.

Wichtig ist mir das deshalb, weil rund um das Thema viel Verunsicherung verkauft wird. Einige Anbieter schreiben kleine Betriebe an und erwecken den Eindruck, jede Webseite müsse jetzt umgebaut werden. Das stimmt so nicht.

Gilt das BFSG überhaupt für deine Webseite?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen.

Entscheidend ist: Das Gesetz zählt in § 1 BFSG abschließend auf, welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind. Es gibt keine allgemeine Pflicht für alle Webseiten. Erfasst sind laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im überregionalen Verkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die zugehörige Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Für die meisten kleinen Betriebe ist nur der letzte Punkt relevant.

Was heißt "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr"?

Das klingt sperrig, meint aber etwas Einfaches. § 2 Nummer 26 BFSG beschreibt damit Dienstleistungen, die über Webseiten oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, und zwar im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags.

In der Praxis heißt das:

  • Erfasst sind Onlineshops, Bestellstrecken und Buchungsstrecken, bei denen ein Verbraucher online abschließt.
  • In der Regel nicht erfasst ist eine reine Informationsseite, auf der du deine Leistungen, Öffnungszeiten und Kontaktdaten zeigst. Die Bundesfachstelle formuliert es so, dass Webseiten dann in den Anwendungsbereich fallen, wenn über sie entsprechende Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden.
  • Nicht erfasst sind reine Geschäfte zwischen Unternehmen, weil das Gesetz an Verbraucherverträge anknüpft.

Die Grauzone liegt dazwischen. Eine Onlineterminbuchung kann je nach Ausgestaltung als solche Dienstleistung gelten, weil sie auf einen Vertragsschluss zielt. Genau das ist ein Punkt, über den unter Juristen diskutiert wird. Wenn du eine Buchung oder Bestellung auf deiner Seite hast, geh davon aus, dass es relevant werden kann, und lass es prüfen.

Das einfachste Prüfmuster: Kann ein Privatkunde auf deiner Seite etwas verbindlich abschließen, buchen oder kaufen? Wenn nein, bist du mit großer Wahrscheinlichkeit außerhalb. Wenn ja, lies weiter.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Jetzt der Teil, der für die meisten Leser dieses Artikels entscheidet. Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, vom Gesetz ausgenommen.

Als Kleinstunternehmen gilt laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Drei Dinge, die dabei oft übersehen werden:

  1. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer vom BFSG erfasste Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, ist auch als Kleinstbetrieb gebunden. Die IHK Schwaben nennt dazu ein anschauliches Beispiel: Ein Kosmetikstudio mit acht Beschäftigten ist bei seinen Dienstleistungen ausgenommen, bei erfassten Produkten dagegen nicht.
  2. Der Status kann kippen. Stellst du den zehnten Mitarbeiter ein oder wächst der Umsatz über die Schwelle, fällst du aus der Ausnahme heraus. Das ist bei wachsenden Betrieben ein Punkt für die Planung.
  3. Die Ausnahme ist keine Empfehlung. Sie befreit dich von einer Pflicht, nicht von Kunden, die deine Seite nicht lesen können.

Was passiert, wenn du betroffen bist und nichts tust?

Durchgesetzt wird das BFSG nicht über Abmahnungen von Wettbewerbern, sondern über eine Behörde. Die Bundesländer haben dafür eine gemeinsame Stelle geschaffen, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg, kurz MLBF. Sie hat im Herbst 2025 ihre Arbeit aufgenommen.

Die Stelle prüft bei Verdacht und nach Beschwerden. Nach Angaben der Schlichtungsstelle BGG kann sie bei Dienstleistungen anordnen, dass ein Angebot eingestellt wird, und Verstöße nach § 37 BFSG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro ahnden.

In der Praxis heißt das: Ein kleiner Betrieb bekommt nicht am Montagmorgen Post, weil irgendwo ein Kontrastwert fehlt. Der typische Auslöser ist eine Beschwerde eines Nutzers, der etwas nicht bedienen konnte.

Übergangsfristen: was es mit 2030 auf sich hat

Das Gesetz sieht in § 38 BFSG Übergangsregelungen für Altfälle vor. Die betreffen vor allem Dienstleistungen, die mit Produkten erbracht werden, die bereits vor dem Stichtag eingesetzt wurden, sowie bestimmte Altverträge. Diese Fälle laufen längstens bis Juni 2030.

Wichtig ist die Kehrseite, die die IHK Schwaben klar benennt: Für neue Onlineshops, Apps, Buchungs- und Bestellstrecken gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Wer heute einen neuen Shop startet, kann sich nicht auf 2030 berufen.

Was auch ohne Pflicht sinnvoll ist

Unterstell einmal, du bist ausgenommen. Trotzdem lohnt sich ein Teil der Maßnahmen, und zwar aus geschäftlichen Gründen. Viele deiner Kunden sind über sechzig, lesen auf einem Handy im Sonnenlicht oder haben eine Lesebrille gerade nicht zur Hand.

Diese Punkte kosten bei einer neuen Seite praktisch nichts extra:

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund. Hellgrau auf Weiß sieht schick aus und ist für viele unlesbar.
  • Ausreichende Schriftgröße und die Möglichkeit zu vergrößern, ohne dass die Seite zerfällt.
  • Alternativtexte für Bilder, damit Vorleseprogramme etwas ausgeben können.
  • Beschriftete Formularfelder, nicht nur ein Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet.
  • Bedienbarkeit per Tastatur, also durchklickbar ohne Maus.
  • Keine wichtigen Informationen als reines Bild. Preise und Öffnungszeiten gehören als Text auf die Seite, nicht in eine Grafik.
  • Untertitel bei Videos, wenn du welche einsetzt.

Das sind keine Spezialthemen, das ist solides Handwerk. Es verbessert nebenbei die Lesbarkeit für alle und hilft Suchmaschinen beim Verstehen deiner Inhalte. Wie wir Seiten grundsätzlich aufbauen, steht unter Webseiten mit System.

Vorsicht bei Werkzeugen, die Barrierefreiheit versprechen

Es gibt Dienste, die ein kleines Symbol auf deine Seite setzen, über das Besucher Kontrast und Schriftgröße ändern können. Das wird gern als Komplettlösung verkauft.

Sei damit vorsichtig. Solche Werkzeuge können einzelne Dinge verbessern, sie beheben aber keine Probleme im Aufbau der Seite, etwa fehlende Alternativtexte oder eine Struktur, die ein Vorleseprogramm nicht versteht. Verbände von Menschen mit Behinderungen kritisieren solche Aufsätze seit Jahren deutlich. Wer eine echte Pflicht erfüllen muss, kommt um die Arbeit an der Seite selbst nicht herum.

Deine drei Fragen für die Prüfung

Mach es dir einfach und beantworte diese drei Fragen, bevor du irgendwo Geld ausgibst:

  1. Kann ein Verbraucher über meine Seite online abschließen, buchen oder kaufen? Wenn nein, bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb des Anwendungsbereichs.
  2. Habe ich weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Dann greift bei Dienstleistungen die Ausnahme für Kleinstunternehmen.
  3. Stelle ich vom BFSG erfasste Produkte her oder vertreibe ich sie? Dann hilft dir die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht.

Wenn nach diesen drei Fragen klar ist, dass du betroffen bist, lass den Umfang fachlich prüfen, bevor du etwas umbaust. Kostenlose Erstinformationen gibt es bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und bei deiner IHK oder Handwerkskammer. Für die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt der Anwalt zuständig.